Muss ich meine Beschwerdegründe im Strafverfahren getrennt darstellen?
betrifft Angeklagte, Beschuldigte, Verteidiger
Ja. Sie müssen jeden Grund deutlich und bestimmt bezeichnen und jene Umstände anführen, die ihn begründen sollen. Werfen Sie mehrere Gründe zusammen, gehen die dadurch entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 15.05.2024 (45 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1991)
Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.OGH 13 Os 86/18y, 12.09.2018
- Sich aus der Missachtung des gesetzlichen Erfordernisses der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bildenden Tatumstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) ergebende Unklarheiten in der Beschwerdeausführung gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers.OGH 14 Os 92/03, 14.04.2003
- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, wenn bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb.OGH 14 Os 80/00, 29.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0100183 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 45.
- OGH 15 Os 156/23i, 15.05.2024
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
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