StPO § 295
§ 295.
(1)Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen. Setzt es die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger aus Gründen herab, die auch anderen zustatten kommen, so hat es von Amts wegen so vorzugehen, als hätten auch diese Mitschuldigen die Berufung ergriffen.
(2)Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann das Oberlandesgericht keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.
(3)Gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Gründe, die Ihre privatrechtlichen Ansprüche als Privatbeteiligter betreffen, greift das Gericht nicht von Amts wegen auf. Sie müssen sie selbst geltend machen.
Wenn Sie sich nur gegen die Höhe der Freiheitsstrafe wehren, prüft das Gericht der zweiten Instanz auch nur diesen Punkt. Einen Fehler bei der Einziehung Ihrer Gegenstände darf es dann nicht von sich aus aufgreifen. Sie müssen daher alle Punkte anfechten, die Sie bekämpfen wollen.