ZPO § 27
§ 27.
(1)Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
(2)Der Abs. 1 findet – vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 – keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
(3)Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 5 000 Euro auf einen solchen über 5 000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt.
(4)Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.
Die Menschenrechtskonvention erlaubt es den Staaten, den Zugang zu Gericht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu regeln. Die Verfahrenshilfe stellt sicher, dass auch wirtschaftlich schwächere Menschen zu ihrem Recht kommen. Wird sie für ein aussichtsloses Verfahren begründet abgelehnt, ist Ihnen der Zugang zu Gericht damit nicht verwehrt.
Ja. Ob Sie sich vertreten lassen müssen, richtet sich danach, was im zugrunde liegenden Verfahren gilt. Mussten Sie dort keinen Anwalt beiziehen, brauchen Sie auch für die Ablehnung eines Richters und für ein Rechtsmittel dagegen keinen.
Die besonderen Verfahrensregeln für die anerkannten Verbraucherschutzverbände gelten auch dann, wenn ein Verband abgetretene Ansprüche einzelner Konsumenten im Rahmen seines Vereinszwecks einklagt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Musterprozess handelt. Damit muss sich der Verband immer durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.