Gilt beim Ablehnungsantrag dieselbe Regel wie im Hauptverfahren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ablehnungsantrag im Verfahren über die Bewilligung von VerfahrenshilfeOGH 2 Ob 4/24p, 23.01.2024
- Hier: Revisionsrekurs im Ablehnungsstreit; Hauptverfahren: Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren.OGH 3 Ob 4/22t, 15.12.2022
- Der selbstverfasste Rekurs des Ablehnungswerbers bedarf daher iSd § 72 Abs 3 ZPO keiner Anwaltsunterfertigung.OGH 1 Ob 59/18k, 30.04.2018
- Hier: Verfahrenshilfe.OGH 5 Ob 233/10s, 24.01.2011
- Wenn sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, bedarf auch ein Ablehnungsantrag gegen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes keiner Anwaltsfertigung.OGH 6 Nc 24/06s, 31.08.2006
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- PflegschaftsverfahrenOGH 1 Ob 229/71, 02.09.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 5 Ob 9/25x, 02.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.