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Gilt beim Ablehnungsantrag dieselbe Regel wie im Hauptverfahren?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Parteien, Verfahrensbeteiligte
Ja. Ob Sie sich vertreten lassen müssen, richtet sich danach, was im zugrunde liegenden Verfahren gilt. Mussten Sie dort keinen Anwalt beiziehen, brauchen Sie auch für die Ablehnung eines Richters und für ein Rechtsmittel dagegen keinen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Hinsichtlich einer allfälligen Vertretungspflicht im Ablehnungsstreit sind die Grundsätze des Hauptverfahrens anzuwenden; im Entmündigungsverfahren besteht daher auch für den Ablehnungsstreit kein Anwaltszwang (so schon 2 Ob 469/58). Die Bestimmung des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ist im Entmündungsverfahren nicht anwendbar. Die in der Entscheidung RZ 1969,190 vertretene gegenteilige Ansicht wird abgelehnt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgewiesene einstweilige Verfügung

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

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