Braucht ein Verbraucherschutzverein vor Gericht immer einen Anwalt?
betrifft Konsumenten, Verbraucherschutzverbände, beklagte Unternehmen
Die besonderen Verfahrensregeln für die anerkannten Verbraucherschutzverbände gelten auch dann, wenn ein Verband abgetretene Ansprüche einzelner Konsumenten im Rahmen seines Vereinszwecks einklagt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Musterprozess handelt. Damit muss sich der Verband immer durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.09.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Anwendbarkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO spielt es keine Rolle, ob das Verfahren in concreto tatsächlich ein „Musterprozess“ ist und mehrere Personen betrifft.OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124402 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 7 Ob 127/24p, 23.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 32/18y, 27.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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