StGB § 161
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Persönlich haften Sie, wenn Sie in dieser Funktion strafbare Handlungen begehen, die sich gegen die Gläubiger richten, oder ein Gesetz übertreten, das dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dient. Dasselbe gilt bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter und bei sittenwidriger Schädigung. Ein bloßer Verstoß gegen Vertragspflichten der Gesellschaft begründet dagegen keine persönliche Haftung.
Ja. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Geschäftsführer zwar die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen an den Insolvenzverwalter, seine Organstellung behält er aber. Für die strafrechtliche Verantwortung als leitender Angestellter kommt es allein darauf an.
Als faktischer Geschäftsführer gilt, wer die Geschäfte einer Gesellschaft maßgeblich lenkt, ohne dazu förmlich bestellt zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie Angestellter, Gesellschafter, Angehöriger oder Außenstehender sind. Entscheidend ist allein Ihr tatsächlicher Einfluss.
Wer als Organ eines Vereins gegenüber Dritten rechtswidrig handelt, kann dafür auch persönlich haften. Dazu zählt insbesondere die Verletzung der Ehre eines anderen. Ein Obmann, der dem Leitungsorgan angehört und mitentscheidet, gilt dabei als unmittelbar Beteiligter, wenn er nicht das Gegenteil vorbringt und glaubhaft macht.