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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.07.2010

IO § 51

Insolvenzforderungen § 51. (1)Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger). (2)Insolvenzforderungen sind auch 1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet; 2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses a) nach § 25, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder b) wenn die Auflösungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.

Nein. Wird Ihr nicht verbrauchtes Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten und haben Sie diese Leistungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, handelt es sich um eine gewöhnliche Insolvenzforderung. Maßgeblich ist, wann Sie gearbeitet haben, nicht wann ausgezahlt wird.

Nein. Schäden, die erst später aus einem Ereignis vor der Insolvenzeröffnung entstehen, müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Eine Klage auf Feststellung, dass die Masse dafür haftet, ist zurückzuweisen. Anders ist es, wenn Sie ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch einer Versicherung behaupten.

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