ABGB § 1439
§ 1439.
Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei der Forderung des anderen, gegen die Sie aufrechnen, ist die Fälligkeit nicht nötig, wenn Sie berechtigt sind, vorzeitig zu zahlen. Für Ihre eigene Forderung bleibt es dagegen bei dem Erfordernis der Fälligkeit.
Die spätere Erklärung, aufzurechnen, wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich beide Forderungen erstmals gegenüberstanden, also Ihre Forderung fällig und die des anderen bereits vorzeitig erfüllbar war. Bis zur Entstehung der Forderungen reicht die Wirkung nicht zurück. War die Gegenforderung bis zum Ablauf der Verjährung nie fällig, können Sie nicht mehr aufrechnen.