Ab wann wirkt meine Aufrechnung mit einer Gegenforderung?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Kreditnehmer, Banken
Die spätere Erklärung, aufzurechnen, wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich beide Forderungen erstmals gegenüberstanden, also Ihre Forderung fällig und die des anderen bereits vorzeitig erfüllbar war. Bis zur Entstehung der Forderungen reicht die Wirkung nicht zurück. War die Gegenforderung bis zum Ablauf der Verjährung nie fällig, können Sie nicht mehr aufrechnen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 16.03.2017 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fremdwährungskredit; Die genaue Schadenshöhe ist erst zum Zeitpunkt der Endfälligkeit (oder einer allfälligen früher erfolgten Konvertierung) bezifferbar, sodass hier vor Eintritt der Verjährung eine Aufrechnungslage nicht verwirklicht war.OGH 1 Ob 190/16x, 16.03.2017
- Mangels Fälligstellung der Schadenersatzforderung innerhalb der Verjährungsfrist keine Aufrechnungslage.OGH 7 Ob 9/13v, 18.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 190/16x, 16.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Aufrechnung mit verjährter Forderung
Vertragsrecht · Wirkung der Aufrechnung von Forderungen
Vertragsrecht · Rückwirkung der Aufrechnung
Vertragsrecht · Fälligkeit bei der Aufrechnung
Vertragsrecht · Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung