ArbVG § 186
Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
§ 186.
(1)Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß von der zentralen Leitung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und für jedenfalls einen Sachverständigen sind von der zentralen Leitung zu tragen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Unternehmen muss jene Ausgaben tragen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Was im konkreten Fall angemessen ist, lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen beurteilen; eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Der Europäische Betriebsrat darf zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen beiziehen. Er ist nicht darauf beschränkt, sich kostenlos bei den Interessenvertretungen eines bestimmten Staates zu informieren.
Ob der beigezogene Sachverständige weitere Fachleute hinzuzieht, spielt keine Rolle, solange dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Braucht es für verschiedene Fachgebiete mehrere Sachverständige, können die Kosten für deren Koordination im Einzelfall als erforderlich gelten.