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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 06.06.2011

ArbVG § 182

Sitzungen § 182. (1)Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung zu einer Sitzung zusammenzutreten. (2)Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit der zentralen Leitung durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Die Sachverständigen haben das Recht, auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums mit beratender Funktion an den Verhandlungen mit der zentralen Leitung teilzunehmen. (3)Unter Sachverständigen im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere auch Vertreter der zuständigen europäischen Arbeitnehmerverbände zu verstehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Unternehmen muss jene Ausgaben tragen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Was im konkreten Fall angemessen ist, lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen beurteilen; eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Der Europäische Betriebsrat darf zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen beiziehen. Er ist nicht darauf beschränkt, sich kostenlos bei den Interessenvertretungen eines bestimmten Staates zu informieren.

Ob der beigezogene Sachverständige weitere Fachleute hinzuzieht, spielt keine Rolle, solange dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Braucht es für verschiedene Fachgebiete mehrere Sachverständige, können die Kosten für deren Koordination im Einzelfall als erforderlich gelten.

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