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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.05.2012

GBG 1955 § 54

§ 54. Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Von diesem Beschluss wird nur eine einzige Ausfertigung erteilt. Ist sie einmal aus dem Verfügungsbereich des Gerichts, kann sie nicht durch eine zweite ersetzt werden, gleichgültig ob sie auf dem Postweg oder durch einen Zustellfehler verloren ging. Sonst wäre Missbrauch möglich.

Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.

Nein. Vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wird, darf nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden. Deshalb kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben. Es hebt den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Antrag stattzugeben.

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