GBG 1955 § 54
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Von diesem Beschluss wird nur eine einzige Ausfertigung erteilt. Ist sie einmal aus dem Verfügungsbereich des Gerichts, kann sie nicht durch eine zweite ersetzt werden, gleichgültig ob sie auf dem Postweg oder durch einen Zustellfehler verloren ging. Sonst wäre Missbrauch möglich.
Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.
Nein. Vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wird, darf nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden. Deshalb kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben. Es hebt den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Antrag stattzugeben.