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Darf ich mehrere Rangordnungsbeschlüsse für meine Liegenschaft erwirken?

günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Kreditgeber
Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

§ 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (§ 40 GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt. § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung. Dass der die Anmerkung bewilligende Beschluss gemäß § 54 GBG nur in einer einzigen Ausfertigung erteilt werden darf, verfolgt einen anderen, damit keineswegs in Widerspruch stehenden Sicherungszweck, nämlich die Sicherung dessen, der vom (einverleibten oder vorgemerkten) Eigentümer bücherliche Rechte im dafür angemerkten Rang erwirbt. § 54 GBG verbietet auch nur die mehrfache Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses, nicht aber, dass mehrere verschiedene Rangordnungsbeschlüsse in Umlauf gebracht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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