Kann das höhere Gericht meine Rangordnung gleich selbst bewilligen?
betrifft Liegenschaftseigentümer, Verkäufer, Antragsteller
Nein. Vom Beschluss, mit dem eine Rangordnung bewilligt wird, darf nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden. Deshalb kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben. Es hebt den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Antrag stattzugeben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In § 57a GBG fehlt ein Verweis auf die Anwendung des § 54 GBG. Damit kommt das Gebot der einfachen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses hier nicht zum Tragen, das sonst der Bewilligung des Gesuchs um eine Rangordnung durch das Rechtsmittelgericht entgegensteht.OGH 5 Ob 139/16a, 25.08.2016
- § 49 Abs 1 GBG ermöglicht (alle) "Eintragungen" gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung.OGH 5 Ob 188/01k, 27.09.2001
- § 54 GBG ermöglicht nur dem Erstgericht eine dem Anmerkungsgesuch stattgebende Entscheidung.OGH 5 Ob 183/01z, 04.09.2001
- § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer, auch die in § 53 Abs 1 GBG vorgesehene Anmerkung der Rangordnung.OGH 5 Ob 183/01z, 04.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060845 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 5 Ob 16/17i, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 139/16a, 25.08.2016
Im Gesetz
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 53
- GBG 1955 § 54
- GBG 1955 § 57a · Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person
- GBG 1955 § 122
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