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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.05.2012

GUG § 5

Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht § 5. (1)An der Stelle von Grundbuchsauszügen sind Abschriften auszufertigen. (2)Die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Auf Verlangen hat der Grundbuchsführer jedoch kurze Mitteilungen über Eintragungen im Hauptbuch oder in Hilfsverzeichnissen mündlich zu erteilen; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden. (2a)Abschriften von Plänen aus der Urkundensammlung sind nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erteilen. Soweit eine Erteilung von Abschriften demnach nicht möglich ist, ist die Einsicht auf Verlangen mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen zu gewähren. (3)Abschriften aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen sind nur auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen. (4)Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis sind den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Über die Verweigerung der Erteilung einer Abschrift ist mit Beschluß zu entscheiden. Die Anfechtung dieses Beschlusses richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. (5)Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sowie Abschriften aus der Urkundensammlung sind auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden. (6)Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten haben die Grundbuchsgerichte auch Einsicht in die Katastralmappe zu gewähren; die Abs. 2, 3 und 5 gelten hiefür sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Nein. Über die Gewährung dieser Einsicht ergeht kein Beschluss; als betroffener Liegenschaftseigentümer können Sie sie im Instanzenzug nicht bekämpfen. Auch im Rekursverfahren über die Verweigerung einer Abschrift ist keine Äußerung der Gegenseite vorgesehen.

Ja. Das für die Suche nach Personen nötige rechtliche Interesse ist so auszulegen, dass auch der Informationsanspruch der Presse darunterfällt. Im entschiedenen Fall überwog das Interesse der Presse den Datenschutz der eingetragenen, von Sanktionen erfassten Personen, weil es um eine für die öffentliche Diskussion wesentliche Frage ging.

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