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Kann ich mich wehren, wenn jemand Einsicht in Grundbuchsverzeichnisse erhält?

günstig für Auskunftswerber betrifft Liegenschaftseigentümer, Auskunftswerber
Nein. Über die Gewährung dieser Einsicht ergeht kein Beschluss; als betroffener Liegenschaftseigentümer können Sie sie im Instanzenzug nicht bekämpfen. Auch im Rekursverfahren über die Verweigerung einer Abschrift ist keine Äußerung der Gegenseite vorgesehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2022)

Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im Rekursverfahren betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rekurs- und/oder Revisionsrekursbeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134217 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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