Darf die Presse im Grundbuch nach Personen suchen lassen?
günstig für Presse betrifft Journalisten, Medien, Liegenschaftseigentümer
Ja. Das für die Suche nach Personen nötige rechtliche Interesse ist so auszulegen, dass auch der Informationsanspruch der Presse darunterfällt. Im entschiedenen Fall überwog das Interesse der Presse den Datenschutz der eingetragenen, von Sanktionen erfassten Personen, weil es um eine für die öffentliche Diskussion wesentliche Frage ging.
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Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2022)
Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Rechtsbegriffs des rechtlichen Interesses in § 5 Abs 2 Satz 2 GUG verlangt, auch den auf Art 10 Abs 1 EMRK beruhenden Informationsanspruch der Presse darunter zu subsumieren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Interesse der Presse am Erhalt der begehrten Informationen überwiegt das Recht auf Datenschutz der im Grundbuch eingetragenen, von den EU‑Sanktionen erfassten Personen, zumal es um die für die öffentliche Diskussion wesentliche Kenntnis geht, ob Österreich die Sanktionen (ausreichend) mitträgt.OGH 5 Ob 178/22w, 05.12.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 178/22w, 05.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) § 5 · Grundbuchsabschriften und Grundbuchseinsicht bei Gericht
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