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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 159

Wohlverhaltensgebot § 159. Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis Ihres Kindes zu anderen Personen mit Rechten und Pflichten gegenüber dem Kind beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Daraus folgt, dass Sie das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vereinnahmen dürfen. Verstoßen Sie dagegen und ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Gericht Aufträge und Auflagen erteilen und im äußersten Fall die Obsorge entziehen.

Grundsätzlich nicht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein lebenslanges Rechtsverhältnis, zu dessen Schutzbereich auch das Streben nach persönlichem Kontakt gehört; das haben auch Dritte zu respektieren. Gerichtlich erzwingen können Sie den Zugang gegenüber Dritten aber nur in Ausnahmefällen.

Ja. Beide Elternteile müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt; diese Pflicht schützt auch dessen Interesse an der Beziehung zum Kind. Wird sie schuldhaft verletzt, kann daraus Ersatz entstehen, etwa für die Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder Schmerzengeld bei einer Erkrankung. Beweisen müssen Sie die negative Beeinflussung und den Schaden, der andere Teil muss entschuldigende Umstände darlegen.

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