Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn das Kind gegen mich beeinflusst wird?
günstig für Elternteil betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Ja. Beide Elternteile müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt; diese Pflicht schützt auch dessen Interesse an der Beziehung zum Kind. Wird sie schuldhaft verletzt, kann daraus Ersatz entstehen, etwa für die Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder Schmerzengeld bei einer Erkrankung. Beweisen müssen Sie die negative Beeinflussung und den Schaden, der andere Teil muss entschuldigende Umstände darlegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 15.12.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die sich aus dem Schutz des Eltern‑Kind‑Verhältnisses ergebende und in § 145b ABGB konkretisierte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, schützt auch dessen Interesse am Aufrechtbleiben der Eltern‑Kind‑Beziehung. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa zu einer Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder zu Schmerzengeldansprüchen bei einer dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Beweislast für die negative Beeinflussung des Kindes und die dadurch verursachten Schäden trifft den klagenden Elternteil, während der beklagte Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, die eine Verletzung des § 145b ABGB entschuldigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadenersatzanspruch eines Elternteils gegenüber dem anderen für Kosten eines HKÜ-Verfahrens wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots nach § 159 ABGB.OGH 3 Ob 216/22v, 15.12.2022
- Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu.OGH 1 Ob 211/20s, 23.03.2021
- § 159 ABGB (früher § 145b ABGB) dient zwar in erster Linie dem Schutz des Kindeswohls, aber auch jener Personen, deren im Familienrecht begründete, auch absolut geschützte Rechtsstellung durch ein missbilligtes Verhalten beeinträchtigt wird. Verhaltenspflichten, die sich aus dem Schutz des Eltern-Kind-Verhältnisses ergeben, schützen also auch den anderen Elternteil; deren schuldhafte Verletzung kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen.OGH 9 Ob 28/14d, 27.11.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 3 Ob 216/22v, 15.12.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 211/20s, 23.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- ABGB § 159 · Wohlverhaltensgebot
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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