ABGB § 171
§ 171.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haben Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten, haften Sie höchstens mit dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Verlassenschaft übergeben wurde. Beim Unterhalt für ein uneheliches Kind der verstorbenen Person ist zusätzlich auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder Rücksicht zu nehmen.
Im ordentlichen Gerichtsverfahren mit einer Klage, nicht im Außerstreitverfahren. Wollen Sie die Erben des verstorbenen Vaters zur Unterhaltsleistung heranziehen, müssen Sie den Prozessweg wählen.