Wo klage ich den Unterhalt gegen die Erben ein?
betrifft Kinder, Erben, Unterhaltsberechtigte
Im ordentlichen Gerichtsverfahren mit einer Klage, nicht im Außerstreitverfahren. Wollen Sie die Erben des verstorbenen Vaters zur Unterhaltsleistung heranziehen, müssen Sie den Prozessweg wählen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Die Heranziehung der Erben des außerehelichen Vaters zur Unterhaltsleistung für das Kind kann nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern nur im Prozesswege erfolgen (SZ 10/170, SZ 19/139).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Anspruch nach § 233 ABGB handelt es sich um keinen unterhaltsrechtlichen, sondern einen erbrechtlichen, der daher auch immer im Prozessweg durchzusetzen ist.OGH 2 Ob 128/16m, 28.03.2017
- Hingegen ist der Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB (beim unehelichen Kind in Verbindung mit § 166 ABGB) - gleich ob der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder volljährig ist - ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (§ 114 Abs 1 und 2 JN idF BGBl I 2003/112; § 101 Abs 1 AußStrG). Auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist dieser Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen; am familienrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen bis zum Tod des Unterhaltsschuldners - also auf Bezahlung schon fälliger Unterhaltsbeträge - hat sich durch den Tod nichts geändert. Zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners rückständige Unterhaltsleistungen sind Nachlassverbindlichkeiten.OGH 10 Ob 46/08z, 23.09.2008
- Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.OGH 10 Ob 46/08z, 23.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 189/18i, 25.10.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 142 · Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 171
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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