Wie viel muss ich als Erbe für Schulden zahlen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Gläubiger, unterhaltsberechtigte Kinder
Haben Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten, haften Sie höchstens mit dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Verlassenschaft übergeben wurde. Beim Unterhalt für ein uneheliches Kind der verstorbenen Person ist zusätzlich auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder Rücksicht zu nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1932, zuletzt bestätigt am 16.11.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1932)
Für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend. Bei Bestimmung des Ausmaßes, in dem der bedingt erklärte Erbe für den Unterhalt des unehelichen Kindes des Erblassers haftet, ist auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder des Erblassers Bedacht zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Soweit der Arbeitnehmer Ansprüche hat, die über den Wert der Verlassenschaft zum Zeitpunkt der Enantwortung hinausgehen, kann er diese wegen des nicht ausreichenden Vermögens des Nachlasses somit nicht gegen den nur bedingt erbantrittserklärten Erben durchsetzen.OGH 8 ObS 1/09v, 27.01.2009
- Eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar.OGH 3 Ob 92/06k, 19.10.2006
- Maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiven sind nach diesem Stichtag festzustellen.OGH 6 Ob 173/70, 16.09.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047846 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 142 · Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 171
- ABGB § 802 · Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung
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