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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.02.2013

ABGB § 232

§ 232. Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im Übrigen gilt der § 231 sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grundbesitz gilt grundsätzlich als die sicherste Anlage und soll einer minderjährigen Person daher ungeschmälert erhalten bleiben. Dass der Erlös aus einem Verkauf sicher angelegt einen Ertrag bringt, der zudem durch Steuern geschmälert wird, reicht allein nicht aus, um einen offenbaren Vorteil des Verkaufs zu begründen.

Das Verfahren über die gerichtliche Genehmigung wird ausschließlich im Interesse der schutzberechtigten Person geführt. In die Rechte Dritter greift die bloße Genehmigung nicht ein, daher steht ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine Erledigung, die ihre Rechte tatsächlich verletzt, können sie sich wehren.

Wer als Dritter behauptet, durch einen Vertrag mit einem Minderjährigen in seinen Rechten verletzt zu werden, hat im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung. Sie können dort also nicht mitwirken.

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