ABGB § 232
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundbesitz gilt grundsätzlich als die sicherste Anlage und soll einer minderjährigen Person daher ungeschmälert erhalten bleiben. Dass der Erlös aus einem Verkauf sicher angelegt einen Ertrag bringt, der zudem durch Steuern geschmälert wird, reicht allein nicht aus, um einen offenbaren Vorteil des Verkaufs zu begründen.
Das Verfahren über die gerichtliche Genehmigung wird ausschließlich im Interesse der schutzberechtigten Person geführt. In die Rechte Dritter greift die bloße Genehmigung nicht ein, daher steht ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine Erledigung, die ihre Rechte tatsächlich verletzt, können sie sich wehren.
Wer als Dritter behauptet, durch einen Vertrag mit einem Minderjährigen in seinen Rechten verletzt zu werden, hat im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung. Sie können dort also nicht mitwirken.