Darf die Liegenschaft eines Kindes verkauft werden?
günstig für Minderjähriger betrifft Minderjährige, Eltern, gesetzliche Vertreter, Pflegschaftsgericht
Grundbesitz gilt grundsätzlich als die sicherste Anlage und soll einer minderjährigen Person daher ungeschmälert erhalten bleiben. Dass der Erlös aus einem Verkauf sicher angelegt einen Ertrag bringt, der zudem durch Steuern geschmälert wird, reicht allein nicht aus, um einen offenbaren Vorteil des Verkaufs zu begründen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (Hier: Der durch die mündelsichere Veranlagung des Kaufpreises erzielte Ertrag (der noch dazu durch die Kapitalertragsteuer geschmälert wird) reicht daher zur Begründung eines offenbaren Vorteils im Sinne des § 232 ABGB nicht aus).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein bis zu 20 % über dem Verkehrswert liegender Kaufpreis begründet für sich allein noch keinen offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen (ähnlich bereits 4 Ob 567/95).OGH 2 Ob 224/17f, 30.01.2018
- Die Entscheidung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft dem Wohl des Betroffenen dient, ist nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre.OGH 6 Ob 153/17v, 26.09.2017
- Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz setzt den offenbaren Vorteil des Betroffenen voraus. Diese Frage muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend muss dabei ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden, um das unbewegliche Vermögen des Betroffenen zu erhalten.OGH 1 Ob 127/05s, 24.06.2005
- Hier: Sachwalterschaft.OGH 1 Ob 127/05s, 24.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081749 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 232
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