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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 21.03.2013

ABGB Art. 9

Artikel 9 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 und 1420, JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, und die Richtlinie 2011/90/EU zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses, ABl. Nr. L 296 vom 15. November 2011, S. 35, umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Im Zweifel das neuere. Regelt ein späteres Gesetz ein ganzes Rechtsgebiet vollständig und abschließend, verdrängt es auch ältere Sonderregeln zu diesem Gebiet. Etwas anderes gilt nur, wenn das neue Gesetz ausdrücklich anordnet, dass bestimmte Regeln unberührt bleiben. Ist es keine solche vollständige Regelung, muss durch Auslegung geklärt werden, ob die ältere Sonderregel weiter gilt.

Grundsätzlich geht das jüngere Gesetz dem älteren vor. Eine ältere Sonderregel wird durch ein jüngeres allgemeines Gesetz aber nur dann verdrängt, wenn dieses den Bereich vollständig und abschließend neu regeln wollte.

Regelungen, die auch für künftige Gesellschafter und für Dritte Bedeutung haben, betreffen die Verfassung der Gesellschaft. Sie werden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck im systematischen Zusammenhang sachlich ausgelegt. Wird ein solcher Bereich später umfassend neu geordnet, ist eine widersprechende ältere Sonderregel im Zweifel nicht mehr anzuwenden.

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