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Wie werden die Grundregeln eines Gesellschaftsvertrags verstanden?

betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Regelungen, die auch für künftige Gesellschafter und für Dritte Bedeutung haben, betreffen die Verfassung der Gesellschaft. Sie werden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck im systematischen Zusammenhang sachlich ausgelegt. Wird ein solcher Bereich später umfassend neu geordnet, ist eine widersprechende ältere Sonderregel im Zweifel nicht mehr anzuwenden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierende korporative Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen. Wird ein Kernbereich der gewillkürten korporativen Gesamtverfassung der Gesellschaft, der einen sachlich abgrenzbaren Bereich des Gesellschaftsvertrages vollständig regelt, durch eine spätere lex generalis umfassend und daher auch abschließend neu geordnet, ist eine dieser Änderung inhaltlich widersprechende lex specialis im Zweifel nicht mehr weiter anwendbar (hier bezogen auf die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Generalversammlung).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 49.

Im Gesetz

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