Muss die Firma den zugesagten Gewinn auch ohne Bestellung auszahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schafft ein Unternehmer die Möglichkeit, dass eine anonyme Gewinnzusage durch einen Fehler des von ihm mit der Versendung beauftragten Dienstleisters beim Bepacken an einen von ihm nicht angestrebten, aber auf der Sendung namentlich genannten Empfänger übermittelt wurde, hat er entsprechend dem Gesetzeszweck für die Gewinnzusage nach § 5c KSchG einzustehen.OGH 1 Ob 159/16p, 19.10.2016
- § 5j KSchG soll ‑ auf dem Umweg über die Gewährung von Zahlungsansprüchen des angesprochenen Verbrauchers - Formen des Wettbewerbs mittels „Gewinnspielen“ verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken können. Insbesondere soll hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (geschäftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Geschäften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Hauptzweck des § 5j KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren.OGH 1 Ob 53/14x, 24.04.2014
- Für die Unlauterkeit der Geschäftspraxis und die verpönte Beeinflussung des betreffenden Verbrauchers ist es auch ohne Bedeutung, ob der angekündigte Vorteil („in Wirklichkeit“) überhaupt nicht vergeben werden soll oder ob der Gewerbetreibende ‑ entgegen dem erweckten Eindruck ‑ den Vorteil einem anderen als dem angesprochenen Verbraucher zukommen lassen will.OGH 1 Ob 137/12x, 06.09.2012
- Die gerichtliche Einforderung einer Gewinnzusage ist nicht von der Aufforderung zu einer gleichzeitigen Bestellung abhängig.OGH 2 Ob 34/05x, 22.09.2005
- Durch diesen Erfüllungsanspruch sollen verpönte Werbemethoden hintangehalten werden, die in einer unsachlichen Beeinflussung des Verbraucherverhaltens durch "Gewinnzusagen" liegen.OGH 8 Ob 14/05z, 17.02.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Maßgebend ist der Gesamteindruck und nicht ein einzelner Teil der Teilnahmebedingungen.OGH 5 Ob 264/03i, 25.11.2003
- Schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs genügt für die Verwirklichung des Tatbestands des §5j KSchG; es ist also nicht nötig, dass die "Gewinnzusage" eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält.OGH 1 Ob 132/03y, 01.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117775 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 159/16p, 19.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 5c · Verbindlichkeit von Gewinnzusagen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Absender einer Gewinnzusage gilt jener Unternehmer, den ein durchschnittlicher Empfänger in Ihrer Lage als denjenigen ansieht, der den Gewinn verspricht. Das bloße Kuvertieren, Frankieren oder Übergeben an die Post macht noch niemanden zum Absender. Nicht jeder, der an der Übermittlung oder am dazugehörigen Versandgeschäft beteiligt ist, haftet Ihnen daher für den Gewinn.
Eine Anbahnung durch Sie liegt etwa vor, wenn Sie die Antwortkarte einer Postwurfsendung zurückschicken, um eine Gerätevorführung zu erreichen, oder wenn Sie sich auf eine Zeitungsanzeige hin telefonisch beim Unternehmer melden. Nach der späteren Rechtsprechung muss die Anbahnung genau jenen Vertrag betreffen, der dann geschlossen wurde; sie kann auch über eine nahestehende Person erfolgen.