Muss mich ein Onlineanbieter klar und leicht auffindbar informieren?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 17.10.2023 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2008)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In der erst über mehrfaches Scrollen und mehrfache Verweise auffindbaren Information liegt keine klare und verständliche Informationserteilung vor.OGH 4 Ob 51/23p, 17.10.2023
- An der zu § 5c KSchG vertretenen Bedeutung der Begriffe „klar“ und „verständlich“ ist auch zu § 4 Abs 1 FAGG festzuhalten.OGH 5 Ob 110/19s, 27.11.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 51/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 5c · Verbindlichkeit von Gewinnzusagen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.
Ja. Ein Onlineshop darf die Angaben zur Garantie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem aufklappbaren Textteil oder in einem eigenen Fenster unterbringen. Voraussetzung ist, dass Sie schon bei der Produktbeschreibung deutlich und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, wo diese Angaben zu finden sind und worum es dabei geht.