ABGB § 1188
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Sie können als Gesellschafter Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen einklagen. Verlangen können Sie allerdings nur, dass er an die Gesellschaft leistet, nicht an Sie persönlich.
Änderungen, die den Kern Ihrer Stellung als Gesellschafter betreffen oder Ihnen besonders zugesicherte Rechte nehmen, kann die Mehrheit nicht allein beschließen. Dafür brauchen die anderen Ihre Zustimmung. Wie weit dieser Schutz reicht, hängt von der Art der Gesellschaft, Ihrer Haftung und Ihrer persönlichen Verflechtung mit dem Unternehmen ab.
Ja. Auch wenn Sie als Miteigentümer bereits rechtskräftig verurteilt wurden, eine eigenmächtig vorgenommene Veränderung rückgängig zu machen, können Sie bei Gericht beantragen, dass die Veränderung nachträglich gebilligt wird. Das Gericht entscheidet dann, ob sie bestehen bleiben darf, allenfalls gegen Sicherstellung.
Ausnahmsweise ja. Das ist möglich, wenn damit bei einer bereits aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorweggenommen und eine weitere Abwicklung erspart wird, etwa weil keine Schulden der Gesellschaft und außer dieser Forderung kein Vermögen vorhanden sind. Im Regelfall kann die Erfüllung nur zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam gefordert werden.