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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1188

Durchsetzung von Gesellschaftsansprüchen § 1188. Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Sie können als Gesellschafter Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen einklagen. Verlangen können Sie allerdings nur, dass er an die Gesellschaft leistet, nicht an Sie persönlich.

Änderungen, die den Kern Ihrer Stellung als Gesellschafter betreffen oder Ihnen besonders zugesicherte Rechte nehmen, kann die Mehrheit nicht allein beschließen. Dafür brauchen die anderen Ihre Zustimmung. Wie weit dieser Schutz reicht, hängt von der Art der Gesellschaft, Ihrer Haftung und Ihrer persönlichen Verflechtung mit dem Unternehmen ab.

Ja. Auch wenn Sie als Miteigentümer bereits rechtskräftig verurteilt wurden, eine eigenmächtig vorgenommene Veränderung rückgängig zu machen, können Sie bei Gericht beantragen, dass die Veränderung nachträglich gebilligt wird. Das Gericht entscheidet dann, ob sie bestehen bleiben darf, allenfalls gegen Sicherstellung.

Ausnahmsweise ja. Das ist möglich, wenn damit bei einer bereits aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorweggenommen und eine weitere Abwicklung erspart wird, etwa weil keine Schulden der Gesellschaft und außer dieser Forderung kein Vermögen vorhanden sind. Im Regelfall kann die Erfüllung nur zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam gefordert werden.

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