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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1203

Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter § 1203. (1)Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Sachen, die er den Gesellschaftern zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für eine durch Zufall abhanden gekommene oder verschlechterte Sache kann er keinen Ersatz verlangen. (2)Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (3)Der ausscheidende Gesellschafter ist von den gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so können ihm die anderen Gesellschafter Sicherheit leisten, statt ihn zu befreien. (4)Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschafter zu zahlen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht selbst klagen, klagen müssen grundsätzlich die Gesellschafter. Sie können als einzelner Gesellschafter die ganze Forderung einklagen, wenn Sie die Zustimmung aller Mitgesellschafter nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, können Sie nur verlangen, dass das Geld bei Gericht hinterlegt wird.

Nein. Eine Abfindungsregelung ist unwirksam, soweit sie zwingendes Recht verletzt oder das Mindestmaß an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem Ausscheidenden, seinen Erben und seinen Gläubigern zerstört. Sittenwidrig ist vor allem eine Regelung, die gerade für den Insolvenzfall einen niedrigen Preis vorsieht und damit die Gläubiger schlechter stellt.

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