Darf der Gesellschaftsvertrag meine Abfindung beliebig kürzen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Durch den gemeinnützigen Zweck (medizinische Forschung) weicht die Gesellschaft entscheidend vom gesetzlichen Leitbild einer Gesellschaft ab, deren Zweck es üblicherweise ist, das Vermögen der Gesellschafter durch Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft zu vermehren. In diesem Fall ist der Ausschluss der Rückerstattung der Einlage im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters weder sittenwidrig noch gröblich benachteiligend, zumal die Beiträge hier von Anfang an dafür bestimmt waren, zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks verbraucht zu werden.OGH 6 Ob 140/17g, 25.10.2017
- Hier: Aufgriffsklausel sittenwidrig, wonach die Gläubiger unter anderem im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters nur den halben Schätzwert erhalten sollen.OGH 6 Ob 35/16i, 30.03.2016
- Durch die Normierung eines Aufgriffsrechts gezielt für den Insolvenzfall werden die Gläubiger im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters schlechter gestellt als sie außerhalb der Insolvenz stünden. Ein redlicher Schuldner würde eine derartige Vereinbarung nicht abschließen, weil sich diese Vereinbarung nur zu Lasten der Befriedigung der Gläubiger auswirkt, dem aber kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft gegenübersteht. Die Gläubigerbefriedigung geht den Interessen der Gesellschaft vor, sodass die Gläubiger jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen.OGH 6 Ob 35/16i, 30.03.2016
- Hier: Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.OGH 6 Ob 85/14i, 28.08.2014
- Es bedurfte keines Eingehens auf die Frage, inwieweit § 76 Abs 4 GmbHG zwingend ist oder inwieweit auch hier im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht vorgesehen werden kann, weil auch ein anderes Eintragungshindernis bestand. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung eine derartige Regelung (Abtretungspreis zum Buchwert) im Gesellschaftsvertrag wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig sein kann, was insbesondere dann naheliegt, wenn der für den Fall des Konkurses oder der Zwangsvollstreckung vorgesehene Preis sich von demjenigen in vergleichbaren Fällen unterscheidet.OGH 6 Ob 150/08i, 07.08.2008
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- Hier: Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, die im Fall des Konkurses eines Gesellschafters die Übernahme des Gesellschaftsanteils zum Buchwert vorsieht - Eintragung ins Firmenbuch verweigert.OGH 6 Ob 142/05h, 16.03.2007
- Nach in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschender Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschaft oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt.OGH 6 Ob 142/05h, 16.03.2007
- Mit dem Begriff "Einlage" muss keineswegs die ursprünglich vom atypisch stillen Gesellschafter bezahlte Einlage gemeint sein.OGH 10 Ob 73/04i, 11.01.2005
- Gilt auch für den atypischen stillen Gesellschafter.OGH 8 Ob 2035/96i, 12.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 6 Ob 140/17g, 25.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1203 · Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Abrede, dass dem Gläubiger die Früchte der verpfändeten Sache zustehen sollen, ist unwirksam. Damit soll verhindert werden, dass Sie auf diesem Umweg überhöhte Zinsen zahlen. Unwirksam ist aber nur diese eine Abrede, die Verpfändung selbst bleibt gültig.
Die Übertragung einer Forderung ist nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt. Ist die Übertragung unwirksam, ist die klagende Seite nicht Ihr Gläubiger. Diesen Einwand können Sie als Schuldner erheben.