Kann ich als Gesellschafter allein die Forderung unserer Gesellschaft einklagen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Arbeitsgemeinschaften, Kläger, Schuldner
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht selbst klagen, klagen müssen grundsätzlich die Gesellschafter. Sie können als einzelner Gesellschafter die ganze Forderung einklagen, wenn Sie die Zustimmung aller Mitgesellschafter nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, können Sie nur verlangen, dass das Geld bei Gericht hinterlegt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 25.02.2022 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der §§ 1175 ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt ein Gesellschafter schon zufolge § 890 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des § 890 ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. Wird die Gesamthandforderung vom Gläubiger eines Gesellschafters gepfändet, kann der andere Gesellschafter nur mehr auf Gerichtserlag klagen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen einer Gesamthandforderung Erlagsgegner, müssen sämtliche Gesellschafter auf Zustimmung zur Ausfolgung geklagt werden.OGH 8 Ob 63/04d, 20.10.2004
- Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 ABGB nachweisen.OGH 7 Ob 517/87, 05.03.1987
- Nach Lehre und Rechtsprechung wird § 1203 zweiter Satz ABGB einschränkend dahin ausgelegt, daß er nur auf Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, nicht aber auch auf deren Forderungen Anwendung zu finden hat.OGH 7 Ob 678/81, 10.12.1981
- Musikkapelle - Gruppenarbeitsverhältnis.OGH 4 Ob 52/80, 01.07.1980
- Fehlt es am Nachweis einer solchen Übereinkunft, dann kann nur auf gerichtliche Hinterlegung geklagt werden.OGH 4 Ob 571/79, 29.04.1980
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Weiteres Verfahren zu 7 Ob 701/77.OGH 3 Ob 634/78, 03.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 6 Ob 14/22k, 25.02.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 890
- ABGB § 1203 · Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
- ABGB § 1425
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 1
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