ABGB § 548
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.
Ja. Rechte und Pflichten, die das Vermögen betreffen, gehen im Regelfall auf die Erben über. Das gilt auch für Schadenersatzpflichten, selbst wenn die Handlung vor dem Tod lag und der Schaden erst danach eingetreten ist. Sehr persönliche Pflichten gehen nur über, wenn sie sich schon zu Lebzeiten in Geld ausgedrückt haben.
Nur eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Nacherben kann in dieses Vermögen nur wegen Schulden des Nachlasses vollstreckt werden, weil das Erbschaftsvermögen dadurch nicht verringert wird. Der Titel muss noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.