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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 548

Verbindlichkeiten § 548. Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.

Ja. Rechte und Pflichten, die das Vermögen betreffen, gehen im Regelfall auf die Erben über. Das gilt auch für Schadenersatzpflichten, selbst wenn die Handlung vor dem Tod lag und der Schaden erst danach eingetreten ist. Sehr persönliche Pflichten gehen nur über, wenn sie sich schon zu Lebzeiten in Geld ausgedrückt haben.

Nur eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Nacherben kann in dieses Vermögen nur wegen Schulden des Nachlasses vollstreckt werden, weil das Erbschaftsvermögen dadurch nicht verringert wird. Der Titel muss noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.

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