Kann auf geerbtes Vermögen mit Nacherben zugegriffen werden?
günstig für Nacherbe betrifft Erben, Nacherben, Gläubiger, Pflichtteilsberechtigte
Nur eingeschränkt. Ohne Zustimmung der Nacherben kann in dieses Vermögen nur wegen Schulden des Nachlasses vollstreckt werden, weil das Erbschaftsvermögen dadurch nicht verringert wird. Der Titel muss noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ohne Zustimmung der Nacherben kann auf das Substitutionsgut nur zugunsten von Nachlassschulden Exekution geführt werden, weil dadurch das reine Erbschaftsvermögen, der alleinige Gegenstand des Rechtes des Nacherben, nicht vermindert wird. Der Exekutionstitel muss aber noch gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft erwirkt worden sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, selbst der Ersatzerben, notwendig.OGH 5 Ob 82/09h, 28.04.2009
- Der Vorerbe kann nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußern oder belasten.OGH 5 Ob 82/09h, 28.04.2009
- Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen.OGH 8 Ob 139/07k, 28.02.2008
- Das Substitutionsgut haftet für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser-, Erbfalls- und Erbgangsschulden.OGH 8 Ob 139/07k, 28.02.2008
- Hat daher der Vorerbe den Pflichtteil aus eigenem berichtigt, steht ihm gegen die Substitutionsmasse ein Ausgleichsanspruch zu.OGH 3 Ob 98/02m, 24.04.2003
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der Vorerbe kann (nur) mit Zustimmung des Nacherben über die Substitutionsmasse verfügen; wirksam sind aber seine Veräußerungen und Belastungen der Substitutionsmasse zur Erfüllung oder Deckung von Nachlassverbindlichkeiten wie Pflichtteilsansprüchen; ihnen steht somit das Substitutionsband nicht entgegen.OGH 3 Ob 98/02m, 24.04.2003
- Dass die Nacherben, falls der Nacherbfall einmal eintreten sollte, für den Fall des Antrittes der Nacherbschaft den<br/>erhaltenen Pflichtteil wider herausgeben müssen, bzw sich ihn bei der Auseinandersetzung mit ihren Miterben anrechnen lassen müssen, kann daran nichts ändern. Zur Erfüllung von Nachlaßschulden, kann aber auch das von der Substitution betroffene Vermögen verwertet werden, ohne dass die Nacherben zustimmen müssen.OGH 3 Ob 517/82, 28.04.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 148/19d, 16.01.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 548 · Verbindlichkeiten
- ABGB § 613 · Rechte des Vorerben
- Exekutionsordnung (EO) § 87 · Verteilung
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