Gehört mir das Erbe schon vor dem Abschluss des Verfahrens?
betrifft Erben, Miterben, Gläubiger
Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 03.10.2022 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage III 135,141).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Klageanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG vor der Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass ist zulässig.OGH 5 Ob 195/12f, 23.10.2012
- Durch die Erbteilung wird die Gemeinschaft aufgehoben. Im gegenständlichen Fall wurde die Witwe Alleineigentümerin sämtlicher Nachlassgegenstände mit der Verpflichtung, einen bestimmten Erbteilungsbetrag zu bezahlen.OGH 5 Ob 108/07d, 28.08.2007
- Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf ihn über.OGH 4 Ob 2316/96h, 29.10.1996
- Nur die Verlassenschaft kann bis zur Einantwortung klagen oder geklagt werden.OGH 10 Ob 2113/96z, 12.09.1996
- Vor der Einantwortung stellt aber der Nachlass ein - nicht den mutmaßlichen Erben gehörendes - Sondervermögen dar.OGH 1 Ob 530/95, 27.03.1995
- Passive Legitimation bis zur Einantwortung die Verlassenschaft, nach der Einantwortung die eingeantworteten Erben.OGH 7 Ob 626/94, 22.02.1995
- Hier: Rechtsträger der Geschäftsanteile der GmbH ist die Verlassenschaft, den diese verwaltenden einzelnen Erben kommt nicht die Stellung von Gesellschafter der GmbH zu.OGH 7 Ob 576/90, 07.06.1990
- Mit der Einantwortung werden die Miterben Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Anteile.OGH 7 Ob 525/90, 22.02.1990
- Mit der Einantwortung hört der Nachlass zu bestehen auf, an seine Stelle treten die Erben.OGH 1 Ob 783/81, 19.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008181 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 30.
- OGH 5 Ob 168/22z, 03.10.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 547 · Gesamtrechtsnachfolge
- ABGB § 548 · Verbindlichkeiten
- ABGB § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 145 · Todesfallaufnahme
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 27 · Gesetzliches Vorzugspfandrecht
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