Gehen die Schulden eines Verstorbenen auf die Erben über?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch Verbindlichkeiten aus Schadenersatzansprüchen sind daher vererblich, und zwar auch dann, wenn die schädigende Handlung vor dem Tod, der Erfolg aber erst nachher eingetreten ist (so bereits 9 ObA 8/15i).OGH 3 Ob 149/18k, 21.09.2018
- Auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben.OGH 2 Ob 281/00p, 25.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012194 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
- OGH 9 ObA 8/15i, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 531 · Verlassenschaft
- ABGB § 548 · Verbindlichkeiten
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Berechnung der Verjährungszeit spielt es keine Rolle, ob die berechtigte oder die verpflichtete Person wechselt. Die Frist läuft unverändert weiter.
Nein. Ein Recht darf nur gepfändet werden, wenn es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich zusteht. Wie weit dieses Recht im Einzelnen reicht, spielt für die Bewilligung dagegen keine Rolle.