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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 549

Begräbniskosten § 549. Zu den auf einer Verlassenschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für ein ortsübliches und den Lebensverhältnissen sowie dem Vermögen des Verstorbenen angemessenes Begräbnis.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wird ein Angehöriger getötet, sind die angemessenen Kosten eines Grabmals zu ersetzen; wie hoch angemessen ist, richtet sich nach Stand und Vermögen der Familie. Die spätere Instandhaltung und Pflege der Grabstätte muss dagegen nicht ersetzt werden.

Ja. Auch die Kosten für die Errichtung einer Gruft samt Grabdenkmal und für den Erwerb der Grabstelle gehören zu den Begräbniskosten. Diese Kosten belasten den Nachlass des Verstorbenen.

Über die Beisetzung verfügt in erster Linie der überlebende Ehepartner. Hat er der Beisetzung in der Familiengruft zugestimmt, ist eine spätere Überführung eine gemeinsame Angelegenheit aller Verfügungsberechtigten und braucht deren Zustimmung; überstimmt werden kann niemand. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag das Gericht.

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