Darf ich einen Verstorbenen später in ein anderes Grab überführen?
günstig für Angehöriger betrifft Ehegatten, Angehörige, Kinder, Grabberechtigte
Über die Beisetzung verfügt in erster Linie der überlebende Ehepartner. Hat er der Beisetzung in der Familiengruft zugestimmt, ist eine spätere Überführung eine gemeinsame Angelegenheit aller Verfügungsberechtigten und braucht deren Zustimmung; überstimmt werden kann niemand. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag das Gericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Verfügung über die Beisetzung des Verstorbenen steht in erster Linie dem überlebenden Gatten zu. Erteilt dieser jedoch die Zustimmung zur Beisetzung in der Familiengruft, dann stellt eine später erfolgte eigenmächtige Überführung durch den Ehegatten einen Eingriff in die gemeinsamen Familieninteressen dar. Die Verfügung über eine allfällige Enterdigung ist zu einer gemeinsamen Angelegenheit geworden, deren Bedeutung für alle Beteiligten vom Standpunkt der Pietät eine Majorisierung einer Minderheit nach irgend einem Abstimmungsmodus ausschließt. Die Enterdigung kann also nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also der Witwe und der übrigen über die Gruft verfügungsberechtigten Personen erfolgen. Wenn aber diese Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, dann ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog § 835 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch die Beisetzung der gemeinsamen Mutter zweier Schwestern in einem Grab ist sowohl die Frage der Gestaltung des Grabes als auch jene des Grabsteines zu einer-ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung-gemeinsamen Angelegenheit beider Schwestern als nächste Angehörige der Verstorbenen geworden, deren Bedeutung und Ausformung für beide Beteiligte vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt ist.OGH 7 Ob 285/03t, 17.12.2003
- Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, läßt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen.OGH 7 Ob 225/99k, 27.10.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 Ob 38/23p, 27.09.2023, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 549 · Begräbniskosten
- ABGB § 825
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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