ABGB § 685
Fälligkeit des Vermächtnisses
§ 685.
Das Vermächtnis ist im Zweifel sogleich mit dem Tod des Vermächtnisgebers zu erfüllen. Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befinden, können erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ihr Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht in der Regel schon mit dem Tod des Verstorbenen. Für Sie ist es unwesentlich, ob und wann die Erben eine Erklärung abgeben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Sie den Anspruch schon vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend machen.