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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 693

§ 693. Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Reicht der Nachlass nicht aus, um auch den Pflichtteil zu decken, müssen die Vermächtnisse gekürzt werden. Die Erben haben diese Kürzung vorzunehmen und den Vermächtnisnehmern nur den gekürzten Betrag auszufolgen. Wurde schon ungekürzt ausgezahlt, können sie das Zuviel zurückfordern.

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