Muss ich ein zu hohes Vermächtnis teilweise zurückgeben?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Kinder
Reicht der Nachlass nicht aus, um auch den Pflichtteil zu decken, müssen die Vermächtnisse gekürzt werden. Die Erben haben diese Kürzung vorzunehmen und den Vermächtnisnehmern nur den gekürzten Betrag auszufolgen. Wurde schon ungekürzt ausgezahlt, können sie das Zuviel zurückfordern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ist die Kürzung von Vermächtnissen zur Pflichtteilsergänzung notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob auch ein Schuldvermächtnis der Kürzung nach § 764 Abs 2 ABGB und der Rückforderung unterliegt, stellt sich nicht, wenn die Zahlung des Erben aufgrund der bestehenden Darlehensschuld und daher keinesfalls rechtsgrundlos erfolgte.OGH 2 Ob 54/24s, 25.06.2024
- Dieser Rückforderungsanspruch des Erben ist als Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB zu<br/>qualifizieren.OGH 2 Ob 54/24s, 25.06.2024
- Dies muss auf Grund der Gleichartigkeit auch für Schenkungen auf den Todesfall Geltung haben.OGH 9 Ob 98/01d, 27.06.2001
- Der Rückforderungsanspruch kommt den erbserklärten Erbinnen entsprechend ihren Erbquoten zu.OGH 7 Ob 547/92, 07.05.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 2 Ob 54/24s, 25.06.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 692 · Recht des Erben, wenn die Lasten die Verlassenschaft übersteigen
- ABGB § 693
- ABGB § 783 · Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte
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