Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 768

Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung § 768. Das Gericht kann auf Antrag die Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs anordnen und bei einer erheblichen Änderung der Umstände eine Stundungsregelung ändern oder aufheben. Der Pflichtteilsschuldner und der Pflichtteilsberechtigte haben einander über eine wesentliche Änderung der Umstände unverzüglich zu informieren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Meist nicht. Ob ein bestimmtes Verhalten einen Enterbungsgrund oder eine grobe Vernachlässigung der Pflichten in der Familie darstellt, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass der Oberste Gerichtshof solche Fragen in der Regel nicht mehr aufgreift. Es bleibt dann bei der Entscheidung der Vorinstanz.

Nein. Die Pflicht, einander beizustehen, lässt sich vor Gericht nicht durchsetzen und begründet auch keinen Anspruch auf Entlohnung oder Vergütung. Wer sie verletzt, muss aber mit Folgen im Erbrecht, bei einer Scheidung oder beim Unterhalt rechnen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail