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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 820

Haftung mehrerer Erben § 820. Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.

Nein. Wenn sich die Erben untereinander über die Aufteilung des Nachlasses einigen, ist das kein erbrechtlicher Titel, sondern ein gewöhnliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es gilt als entgeltliches Geschäft, und zwar auch dann, wenn es schon vor der Einantwortung geschlossen wurde.

Erst nach der Einantwortung. Bis dahin richten sich die Forderungen der Gläubiger gegen die Verlassenschaft und nicht gegen Sie. Das gilt auch, wenn Sie unbedingt angetreten haben; mehrere unbedingte Erben haften nach der Einantwortung gemeinsam für das Ganze.

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