Ist eine Einigung der Erben über die Aufteilung ein Erbtitel?
betrifft Erben, Miterben, Käufer, Verkäufer
Nein. Wenn sich die Erben untereinander über die Aufteilung des Nachlasses einigen, ist das kein erbrechtlicher Titel, sondern ein gewöhnliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es gilt als entgeltliches Geschäft, und zwar auch dann, wenn es schon vor der Einantwortung geschlossen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Ein Erbteilungsübereinkommen stellt keinen Erbteilstitel dar, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (SZ 34/136, Weiß in Klang 2. Auflage III 1058).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Erbübereinkommen ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft.OGH 1 Ob 1/82, 21.04.1982
- Auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde.OGH 1 Ob 36/80, 04.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008275 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 112/18h, 13.12.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 130/17d, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 820 · Haftung mehrerer Erben
- ABGB § 821
- ABGB § 917 · Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 170 · Vermögenserklärung
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