Was tun, wenn sich die Erben nicht einigen können?
günstig für Erbe betrifft Erben, Miterben, Angehörige
Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Anspruch gegen einen Miterben, der sich Teile des Nachlassvermögens unrechtmäßig angeeignet hat, ist nach österreichischem Recht kein Anspruch aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen, sondern ein Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch, der sich aus dem Eingriff in das fremde Vermögen ergibt.OGH 2 Ob 64/25p, 18.09.2025
- Auch nach der Rechtslage des ErbRÄG 2015.OGH 2 Ob 100/22b, 25.10.2022
- An die Stelle eines nachverstorbenen Miterben treten dessen Erben.OGH 2 Ob 188/19i, 27.11.2020
- Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können.OGH 6 Ob 79/12d, 24.05.2012
- Derartige teilbare Nachlassforderungen könnten daher nur bis zur Einantwortung Gegenstand einer Erbteilung sein.OGH 2 Ob 41/11k, 24.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/25y, 14.04.2026
- OGH 2 Ob 64/25p, 18.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 150/18v, 19.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 76/18i, 12.06.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 550 · Erbengemeinschaft
- ABGB § 820 · Haftung mehrerer Erben
- ABGB § 825
- ABGB § 830
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