ABGB § 821
§ 821.
Wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, haftet jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Wenn sich die Erben untereinander über die Aufteilung des Nachlasses einigen, ist das kein erbrechtlicher Titel, sondern ein gewöhnliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es gilt als entgeltliches Geschäft, und zwar auch dann, wenn es schon vor der Einantwortung geschlossen wurde.
Ja. Wenn Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten haben, müssen Sie die Unzulänglichkeit des Nachlasses selbst einwenden. Das gilt bei mehreren Erben für alle Gesichtspunkte der Haftungsbeschränkung.