Muss ich selbst einwenden, dass der Nachlass nicht ausreicht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1965)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es nicht Sache des Gläubigers, zu behaupten und nachzuweisen, dass der Nachlass zur Befriedigung seiner Forderung ausreicht, sondern der Erbe, der eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, muss die Unzulänglichkeit des Nachlasses einwenden und beweisen.OGH 1 Ob 165/14t, 18.09.2014
- Bei beschränkter Haftung eines bedingt erbserklärten Miterben ist - was die amtswegige Wahrnehmung anlangt - die Rechtslage zur Haftungsbeschränkung nach §333 ASVG (RS 0085007) heranzuziehen.OGH 2 Ob 150/05f, 19.12.2005
- Bei Miterben gilt dieses Erfordernis für sämtliche Aspekte der Haftungsbeschränkung iSd §821 letzterSatz ABGB.OGH 2 Ob 150/05f, 19.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 802 · Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung
- ABGB § 821
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer für Sie einen Aufwand macht, den Sie nach dem Gesetz selbst hätten tragen müssen, kann Ersatz verlangen. Der Anspruch richtet sich aber ganz nach Ihrer eigenen Schuld: Nur soweit diese dem Grunde und der Höhe nach besteht, müssen Sie zahlen, und alle Einwendungen gegen sie können Sie auch dem Zahler entgegenhalten.
Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.