ABGB § 750
Aneignung durch den Bund
§ 750.
(1)Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen.
(2)Soweit eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Dann kann sich der Bund das Vermögen aneignen. Das ist kein Erbrecht: Der Staat erklärt nicht, die Erbschaft anzunehmen, und der Nachlass wird ihm auch nicht eingeantwortet. Er tritt aber in alle Rechte und Pflichten ein, damit das Vermögen nicht herrenlos bleibt.
Erst dann, wenn feststeht, dass nach Abzug aller Schulden etwas übrig bleibt. Das lässt sich in der Regel nur beurteilen, nachdem die Verwaltung des Nachlasses abgewickelt ist. Der Bund kann eine Verwertung nur so weit verlangen, wie sie für diese Beurteilung nötig ist.