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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 1278

Erbschaftskauf § 1278. (1)Der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, soweit diese nicht höchstpersönlich sind. Wenn dem Kauf kein Inventar zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein Glücksvertrag. (2)Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Solange die betreffende Person lebt, dürfen Sie eine von ihr erhoffte Erbschaft weder verkaufen noch verschenken. Nach ihrem Tod können Sie hingegen frei verfügen, und zwar auch über einzelne Gegenstände.

Wer eine Erbschaft kauft, tritt an die Stelle des Verkäufers im Verlassenschaftsverfahren und erwirbt das Eigentum erst mit der Einantwortung. Er übernimmt die Erbschaft so, wie sie zu diesem Zeitpunkt beschaffen ist. Hat der Verkäufer den Nachlass vorher verwaltet, haftet er dem Käufer dafür wie ein Verwalter.

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