ABGB § 1462
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Wer eine Sache nur geliehen oder gepachtet hat, kann daraus kein dauerhaftes Recht an fremdem Grund ersitzen. Für die Ersitzung braucht es ein Geschäft, das überhaupt geeignet ist, ein solches Recht zu begründen, und Leihe oder Bestandvertrag gehören nicht dazu.
Nein. Wer sich auf die lange Ersitzungszeit stützt, muss keinen rechtmäßigen Titel für seinen Besitz angeben. Verlangt bleiben aber Redlichkeit und Echtheit des Besitzes.
In der Regel nicht. Wurde Ihnen die Sache oder das Recht durch eine Vereinbarung überlassen, fehlt die nötige Redlichkeit, sobald Sie wissen oder wissen müssten, dass Sie nur ein persönliches Nutzungsrecht haben. Anders kann es liegen, wenn Sie annehmen durften, das Recht sei Ihnen dauerhaft eingeräumt worden, und das nur nicht nachweisbar oder nicht eingetragen ist.